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Welchen Wert hat die ehrenamtliche Arbeit im Verein?

Die Notwendigkeit einer bestimmten Beitragshöhe im Verein wird durch den einzelnen Kleingärtner oft nicht erkannt, da sowohl durch die Vorstandsmitglieder und weitere Vereinsmitglieder, aber auch durch die Verbände vom Kreis- bis zum Bundesverband, Leistungen erbracht werden, die für ihn nicht unmittelbar –sichtbar sind, die aber auch nicht zu Buche schlagen, weil sie zum größten Teil ehrenamtlich erbracht werden.
Jeder Kleingärtner geht wegen seines Gartens zwei Rechtsverhältnisse ein: Er wird Mitglied des Vereins (und unterliegt damit dem Vereinsrecht, insbesondere der Satzung), und er schließt einen privatrechtlichen Unterpachtvertrag mit dem Zwischenpächter ab, in dessen Auftrag meist der Vereinsvorstand tätig wird (hierfür gilt das Pachtrecht, insbesondere in Form von Unterpachtvertrag, BKleingG und den Bestimmungen des BGB über Pacht und Miete). Die Satzung regelt, dass Unterpachtverträge nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden dürfen.
Demzufolge wird auch der Verein, insbesondere sein Vorstand, in zweierlei Richtungen tätig. Er organisiert das Vereinsleben und die dafür notwendige Vereinsarbeit. Er verwaltet in der Regel aber auch im Auftrag des Zwischenpächters die Kleingartenanlage sowie die Unterpachtverträge über die einzelnen Parzellen und organisiert die im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Kleingartenanlage stehenden sowie sich aus dem Zwischenpachtvertrag ergebenden Arbeiten und Aufgaben (zum Beispiel Durchführung der Verkehrssicherungspflicht, Einziehen des Pachtzinses usw.)
Finanziert werden all diese Aufgaben lediglich aus dem Vereinsbeitrag (der meist zwischen 25 bis 50 Euro liegt), realisiert aber überwiegend in ehrenamtlicher Arbeit und durch unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder. Diese so genannten Pflichtstunden ergeben sich vor allem daraus, dass ein Garten erst dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage (Kleingartenanlage) liegt und gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen vorhanden sind.
Da die zulässige Höhe des Pachtzinses meist schon ausgereizt ist, können die Kosten für die Verwaltung der Kleingartenanlage nicht aus einem Zwischenpächterzuschlag gedeckt, sondern müssen über den Vereinsbeitrag mit aufgebracht werden.
Was passiert nun, wenn ein Mitglied aus spekulativen Gründen aus dem Verein oder ein Verein aus dem Kreisverband als Inhaber des Zwischenpachtvertrages austritt, um den Beitrag zu sparen?
Zweifelsohne legt die Satzung fest, dass ein Unterpachtvertrag nur mit einem Vereinsmitglied abgeschlossen werden darf. Aus den beiden Rechtsverhältnissen ergibt sich jedoch nicht der Umkehrschluss, dass mit der Mitgliedschaft auch das Pachtverhältnis automatisch endet. Die vom Zwischenpächter anzuwendenden Kündigungsgründe ergeben sich ausschließlich aus den §§ 8 und 9 BKleingG. Man hätte also ein Nichtmitglied mit einem nach wie vor gültigen Unterpachtvertrag im Verein, das keinerlei Beitrag zur Finanzierung der Verwaltung der Kleingartenanlage erbringt. Solche Nichtmitglieder haben zwar ein Recht auf Weiterbestehen ihres Unterpachtvertrages, jedoch haben sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass sie ihr Pachtverhältnis auf Kosten der einen Vereinsbeitrag zahlenden Mitglieder und deren ehrenamtlicher, unentgeltliche Arbeit weiterführen können.
Da also der Verein gegenüber dem Nichtmitglied keinen Vereinsbeitrag (in dem unter anderem enthalten ist) mehr fordern kann, muss er für die Verwaltung der Kleingartenanlage durch die Beteiligten (Verein, Verband) vom Parzellennutzer demzufolge eine Verwaltungsgebühr erheben. Diese wird naturgemäß höher als der Vereinsbeitrag sein müssen, da zum Beispiel der Verein (wenn er im Auftrag des Zwischenpächters handelt) oder gar der Zwischenpächter bei der Verwaltung der Pachtsache einen höheren Aufwand hat als vorher.
Der ehrenamtlich tätige Vorstand und die aus dem Mitgliedsbeitrag mitfinanzierte Tätigkeit bei der Verwaltung der Pachtsache ermöglichen, den Aufwand und die Kosten für die Verwaltung einer Parzelle und der gesamten Anlage niedrig zu halten. Auf diese Solidarleistung hat ein Nichtmitglied keinerlei Anspruch, im Gegenteil: ihm müssen diese Leistungen in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden, denn erstellt sich mit seinem Verhalten außerhalb dieser Solidargemeinschaft Verein und Verband.
Die Verwaltung einer Parzelle ist etwa der einer Mietwohnung vergleichbar, nur dass sie überwiegend ehrenamtlich unentgeltlich erfolgt. Wohnungsverwaltungen veranschlagen diesen Aufwand mit etwa 200 bis 250 Euro/Jahr.
Eine Kleingärtnerorganisation hat dafür zu sorgen, dass die Kleingartenanlage erhalten und jede Parzelle kleingärtnerisch genutzt wird. Sie hat den Pachtzins einzuziehen, Betriebskosten (Wasser, Elektrizität usw.) zu ermitteln und sie gemeinsam mit den übergewälzten öffentlich-rechtlichen Lasten von den Kleingärtnern zu erheben. Sie führt Gartenbegehungen durch, betreibt Schriftverkehr (zum Beispiel Abmahnungen) gegenüber dem Parzellennutzer, aber auch nach außen zu den Ämtern, Eigentümern usw., muss gegebenenfalls rechtliche Auseinandersetzungen durchführen und anderes. Sie muss aber auch extra Versammlungen, die die Pachtsache betreffen, durchführen, denn solche Angelegenheiten kann dann nicht mehr die Mitgliederversammlung beschließen, weil in ihr nicht mehr alle Pächter vertreten sind. Es sind also alles Dinge, die jeder Wohnungsgesellschaft obliegen und wo der erforderliche Aufwand Bestandteil der Miete ist – mit einer Ausnahme: Pacht wird im Verein nur einmal jährlich erhoben.
Es sind also immense Leistungen, die mit dem (oft sehr niedrigen) Vereinsbeitrag und überwiegend in ehrenamtlicher Arbeit erbracht werden. Eine Umfrage in einer Reihe von Vereinsvorständen ergab, dass sie etwa im Jahr mit 800 Stunden ehrenamtlicher Arbeit der Vorstandsmitglieder rechnen. Das sind bei 80 Gärten und angesetzten 7,50 Euro/Stunde circa 75 Euro/Parzelle, die allein schon an Personalkosten nicht anfallen. Hinzu kommt der Wert der Gemeinschaftsstunden mit circa 50 Euro/Parzelle (fünf Stunden je 10 Euro). Weiterhin wäre zu beachten, dass jährlich zumindest eine Pächterversammlung einzuberufen ist, um wirksam Beschlüsse zu fassen, die die Pachtsache betreffen (zum Beispiel Erneuerung der Wasserleitung). Schriftverkehr ist zu führen, Geld ist zu kassieren usw.
Man kann also mit Fug und Recht für die Verwaltung einer Kleingartenparzelle 125 bis 150 Euro/Jahr veranschlagen – und diese zusätzlichen Mehrkosten muss der Verursacher tragen.
Ähnliches gilt auch bezüglich der Beziehungen zum Zwischenpächter-Verband, wenn der Verein aus ihm austritt, denn Austritt aus der Kleingärtnerorganisation ist gemäß BKleingG kein Kündigungsgrund für einen Pachtvertrag. Außerdem muss man beachten, dass die Zwischenpachtbefugnis stets an die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gebunden ist – und die wird ein Verein, der sich außerhalb der Kleingärtnergemeinschaft stellt oder stellen möchte, in der Regel kaum er- oder behalten.
Hieraus ist ersichtlich, was ein Verein und Verband hauptsächlich im Ehrenamt für den Kleingärtner und für 25 bis 50 Euro Vereinsbeitrag leistet. Darüber sollte jeder Gartenfreund ab und zu mal nachdenken.



Entnommen: Heft zum 46. Landesverbandstag 2003


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